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   LG Köln, 10.06.2015 - 28 O 567/14   

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LG Köln, 10.06.2015 - 28 O 567/14 (https://dejure.org/2015,30856)
LG Köln, Entscheidung vom 10.06.2015 - 28 O 567/14 (https://dejure.org/2015,30856)
LG Köln, Entscheidung vom 10. Juni 2015 - 28 O 567/14 (https://dejure.org/2015,30856)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unterlassungsanspruch hinsichtlich Veröffentlichung von privaten Fotos eines Wettermoderators in der Zeitung "Bild"; Verbreitung von Bildnissen einer Person durch Einwilligung; Abwägung des Schutzes der Persönlichkeit und der Privatsphäre eines Abgebildeten mit der ...

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 26.02.2008 - 1 BvR 1602/07

    Caroline von Monaco III

    Auszug aus LG Köln, 10.06.2015 - 28 O 567/14
    "a) (...) Die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen ist nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG (vgl. BGH, NJW 2009, 3032 ff.) unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben (vgl. BVerfG, NJW 2008, 1793 ff. - "Caroline von Monaco IV") und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zum Schutzgehalt des Art. 8 Abs. 1 EMRK zu beurteilen (EGMR, NJW 2004, 2647 ff.).

    Entscheidend ist insbesondere, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen, oder ob sie - ohne Bezug zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis - lediglich die Neugier der Leser befriedigen (BGH, NJW 2009, 1499 ff.; BVerfGE 101, 361 ff. - "Caroline von Monaco II"; BVerfG, VersR 2007, 849 ff.; BVerfG, NJW 2008, 1793 ff. -- "Caroline von Monaco IV").

    Auch ist bedeutsam, in welcher Situation der Betroffene erfasst und wie er dargestellt wird (BGH, NJW 2009, 757 ff.; NJW 2010, 2432 ff.; BVerfG, NJW 2008, 1793 ff. -"Caroline von Monaco IV".).

    In solchen Fällen ist es nicht angezeigt, dem Veröffentlichungsinteresse den Vorrang vor dem Persönlichkeitsschutz einzuräumen (BVerfG, NJW 2008, 1793 ff. - "Caroline von Monaco IV").

    Dies ist vielmehr in erster Linie Aufgabe der Zivilgerichte, die bei der Auslegung und Anwendung der zivilrechtlichen Vorschriften über die Zuordnung unterschiedlicher rechtlich geschützter Interessen die Grundrechte des Grundgesetzes unter Berücksichtigung der Vorgaben der Europäischen Menschenrechtskonvention zu beachten haben, wobei die Gerichte im Rahmen dieser Abwägungsentscheidungen über einen Einschätzungsspielraum verfügen (vgl. BVerfG, NJW 2008, 1793 ff. - "Caroline von Monaco IV").

    Ferner sind auch dann bei der YBerichterstattung der Anlass sowie die Umstände von Bedeutung, unter denen die Aufnahme entstanden ist (vgl. BVerfG, NJW 2008, 1793 ff. -"Caroline von Monaco IV"; BGH, NJW 2007, 1977 ff.).

    Allerdings ist es ausreichend, dass die Fotos ihren Informationswert aus der dazugehörigen Wortberichterstattung beziehen (vgl. BVerfG, NJW 2008, 1793 ff. - "Caroline von Monaco IV").

    Die Fotos haben hier jeweils auch die zulässige Funktion, die Aufmerksamkeit des Lesers für den Wortbericht zu wecken, der wiederum auch Informationen über eine die Allgemeinheit interessierende Sachdebatte enthält (vgl. BVerfG, NJW 2008, 1793 ff. - "Caroline von Monaco IV"; BGH, NJW 2009, 1503 ff).

    Zwar tritt das Schutzinteresse des Betroffenen hinter die Informationsbelange zurück, je größer der Informationswert für die Öffentlichkeit ist (vgl. BVerfG NJW 2008, 1793 ff. - "Caroline von Monaco IV").

    Dabei lassen sich die Grenzen der geschützten Privatsphäre nicht generell und abstrakt festlegen (vgl. BVerfG, NJW 2008, 1793 ff. - "Caroline von Monaco IV"; BGH, NJW 2012, 763 ff. - "Die INKA Story").

  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 653/96

    Caroline von Monaco II

    Auszug aus LG Köln, 10.06.2015 - 28 O 567/14
    Entscheidend ist insbesondere, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen, oder ob sie - ohne Bezug zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis - lediglich die Neugier der Leser befriedigen (BGH, NJW 2009, 1499 ff.; BVerfGE 101, 361 ff. - "Caroline von Monaco II"; BVerfG, VersR 2007, 849 ff.; BVerfG, NJW 2008, 1793 ff. -- "Caroline von Monaco IV").

    Die örtliche Abgeschiedenheit vermag ihre Schutzfunktion für die Persönlichkeitsentfaltung vielmehr nur dann zu erfüllen, wenn sie dem Einzelnen ohne Rücksicht auf sein jeweiliges Verhalten einen Raum der Entspannung sichert, in dem er nicht mit der Anwesenheit von Fotografen oder Kameraleuten rechnen muss (BVerfGE 101, 361 ff. - "Caroline von Monaco II").

    Dafür ist ausreichend, dass es sich um eine Örtlichkeit handelt, die jedenfalls von der breiten Öffentlichkeit deutlich abgeschieden und geeignet ist, sich in einer von öffentlicher Beobachtung freien Weise zu bewegen (BVerfGE 101, 361 ff.- "Caroline von Monaco II ").

    Die Tatsache, dass der Ort von einer eingeschränkten Personenanzahl einsehbar ist, schließt die Annahme einer Abgeschiedenheit nicht aus (BVerfGE 101, 361 ff.- "Caroline von Monaco II).

  • BGH, 28.10.2008 - VI ZR 307/07

    Bildberichterstattung über den Strafvollzug eines prominenten Gefängnisinsassen

    Auszug aus LG Köln, 10.06.2015 - 28 O 567/14
    Es ist ein normativer Maßstab zugrunde zu legen, welcher die Pressefreiheit und zugleich den Schutz der Persönlichkeit und der Privatsphäre ausreichend berücksichtigt (vgl. BGH, NJW 2009, 757 ff.; VersR 2010, 673 ff.).

    Vielmehr wird der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt (BGH, NJW 2009, 757 ff.; NJW 2010, 2432 ff.; VersR 2010, 1090 ff.).

    Auch ist bedeutsam, in welcher Situation der Betroffene erfasst und wie er dargestellt wird (BGH, NJW 2009, 757 ff.; NJW 2010, 2432 ff.; BVerfG, NJW 2008, 1793 ff. -"Caroline von Monaco IV".).

  • BGH, 09.02.2010 - VI ZR 243/08

    Sedlmayr-Mord bei SpOn - Namensnennung in Pressearchiven

    Auszug aus LG Köln, 10.06.2015 - 28 O 567/14
    Es ist ein normativer Maßstab zugrunde zu legen, welcher die Pressefreiheit und zugleich den Schutz der Persönlichkeit und der Privatsphäre ausreichend berücksichtigt (vgl. BGH, NJW 2009, 757 ff.; VersR 2010, 673 ff.).

    Vielmehr wird der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt (BGH, NJW 2009, 757 ff.; NJW 2010, 2432 ff.; VersR 2010, 1090 ff.).

    Auch ist bedeutsam, in welcher Situation der Betroffene erfasst und wie er dargestellt wird (BGH, NJW 2009, 757 ff.; NJW 2010, 2432 ff.; BVerfG, NJW 2008, 1793 ff. -"Caroline von Monaco IV".).

  • BGH, 22.11.2011 - VI ZR 26/11

    Persönlichkeitsschutz in der Presse: Identifizierende Wort- und

    Auszug aus LG Köln, 10.06.2015 - 28 O 567/14
    Denn der Kläger wird hier als Angeklagter in einem im Fokus der Öffentlichkeit stehenden Strafverfahren abgebildet, welches auch Gegenstand der Wortberichterstattung ist (vgl. BGH, NJW 2012, 763 ff.- Die INKA Story").

    Dabei lassen sich die Grenzen der geschützten Privatsphäre nicht generell und abstrakt festlegen (vgl. BVerfG, NJW 2008, 1793 ff. - "Caroline von Monaco IV"; BGH, NJW 2012, 763 ff. - "Die INKA Story").

  • BGH, 10.03.2009 - VI ZR 261/07

    BGH weist Klage gegen RTL-Fernsehbeitrag über Enkel des Fürsten Rainier von

    Auszug aus LG Köln, 10.06.2015 - 28 O 567/14
    Die Beurteilung, ob ein Bildnis dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG zuzuordnen ist, erfordert eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus den Artikeln 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK andererseits (vgl. BGH, NJW 2009, 1499 ff.; BVerfG, NJW 2008, 173 ff. - "Caroline von Monaco").

    Entscheidend ist insbesondere, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen, oder ob sie - ohne Bezug zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis - lediglich die Neugier der Leser befriedigen (BGH, NJW 2009, 1499 ff.; BVerfGE 101, 361 ff. - "Caroline von Monaco II"; BVerfG, VersR 2007, 849 ff.; BVerfG, NJW 2008, 1793 ff. -- "Caroline von Monaco IV").

  • BGH, 06.03.2007 - VI ZR 51/06

    Personen der Zeitgeschichte & abgestuftes Schutzkonzept - Veröffentlichung von

    Auszug aus LG Köln, 10.06.2015 - 28 O 567/14
    Ferner sind auch dann bei der YBerichterstattung der Anlass sowie die Umstände von Bedeutung, unter denen die Aufnahme entstanden ist (vgl. BVerfG, NJW 2008, 1793 ff. -"Caroline von Monaco IV"; BGH, NJW 2007, 1977 ff.).
  • EGMR, 24.06.2004 - 59320/00

    Verletzung von Art. 8 EMRK durch Veröffentlichung von Fotos und Artikel aus der

    Auszug aus LG Köln, 10.06.2015 - 28 O 567/14
    "a) (...) Die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen ist nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG (vgl. BGH, NJW 2009, 3032 ff.) unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben (vgl. BVerfG, NJW 2008, 1793 ff. - "Caroline von Monaco IV") und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zum Schutzgehalt des Art. 8 Abs. 1 EMRK zu beurteilen (EGMR, NJW 2004, 2647 ff.).
  • BVerfG, 21.08.2006 - 1 BvR 2606/04

    Prominenten-Partner

    Auszug aus LG Köln, 10.06.2015 - 28 O 567/14
    Entscheidend ist insbesondere, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen, oder ob sie - ohne Bezug zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis - lediglich die Neugier der Leser befriedigen (BGH, NJW 2009, 1499 ff.; BVerfGE 101, 361 ff. - "Caroline von Monaco II"; BVerfG, VersR 2007, 849 ff.; BVerfG, NJW 2008, 1793 ff. -- "Caroline von Monaco IV").
  • BGH, 11.03.2009 - I ZR 8/07

    Wer wird Millionär?

    Auszug aus LG Köln, 10.06.2015 - 28 O 567/14
    "a) (...) Die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen ist nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG (vgl. BGH, NJW 2009, 3032 ff.) unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben (vgl. BVerfG, NJW 2008, 1793 ff. - "Caroline von Monaco IV") und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zum Schutzgehalt des Art. 8 Abs. 1 EMRK zu beurteilen (EGMR, NJW 2004, 2647 ff.).
  • BGH, 13.04.2010 - VI ZR 125/08

    Charlotte - Zulässigkeit von Bild- und Wortberichterstatttung

  • OLG Köln, 18.02.2014 - 15 U 126/13

    Grenzen der Presseberichterstattung über das Privatleben und den

  • LG Köln, 30.09.2015 - 28 O 2/14

    Kachelmann gegen Springer

    Hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der öffentlichen Zurschaustellung bzw. Verbreitung derselben wird auf das Urteil der Kammer vom 10.6.2015 (Az. 28 O 567/14) Bezug genommen.
  • LG Köln, 30.09.2015 - 28 O 7/14

    Kachelmann gegen Springer

    Hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der öffentlichen Zurschaustellung bzw. Verbreitung derselben wird auf das Urteil der Kammer vom 10.6.2015 (Az. 28 O 567/14) Bezug genommen.
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